Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
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Reiserecht

Wenn die schönsten Wochen im Jahr schief laufen, ist dies mehr als ärgerlich. Es kann anfangen, dass Sie am Flughafen sitzen und überhaupt nicht in den Urlaub fliegen können, geht dann weiter, dass Ihr Gepäck nicht ankommt oder das Hotel nicht dem entspricht, was im Hotelkatalog abgebildet war, und ende dann dort, dass Sie wieder am Flughafen sitzen und Verspätung haben.Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, dann ist der Reiseveranstalter Ihr Ansprechpartner und Anspruchsgegner. Ganz besonders wichtig ist, dass Sie Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gemäß § 651g BGB innerhalb von einem Monat nach Reiseende geltend machen müssen. Sie müssen sich also beeilen. Allerdings ist es erforderlich, dass Sie in Ihrem Urlaub bereits tätig werden, Sie dürfen sich also nicht untätig Ihrem Schicksal ergeben. Sie müssen bei der örtlichen Reiseleitung die Mängel rügen. Das heißt, dass Sie den Reiseleiter ansprechen müssen und ihm klarmachen müssen, dass bestimmte Umstände nicht in Ordnung sind; benennen Sie die Mängel konkret, also z.B. es ist kein Familienzimmer, sondern 2 Doppelzimmer. Machen Sie auch Fotos, suchen Sie sich Mitstreiter. Wenn - was leider auch passiert - die Reiseleitung überhaupt nicht zuhört, sprechen Sie das Hotel an, heutzutage können Sie dann auch dem Reiseveranstalter eine E-Mail schicken. Ich selbst habe es in einem Urlaub erlebt, dass wir als Urlauber in einem 4-Sterne-Hotel zunächst in Zimmern untergebracht worden sind, die vielleicht einen Stern verdient haben. Wir sind aktiv geworden. Wir haben uns als Urlauber zusammengetan und - da der Reiseleiter nicht tätig wurde - das Hotel so lange genervt, bis wir ein adäquates Hotelzimmer hatten. Es gab aber auch Urlauber, die ruhig geblieben sind, und die waren dann den gesamten Urlaub in diesen dreckigen Zimmern untergebracht.

Haben Sie eine Flugreise gebucht oder ist im Rahmen Ihrer Pauschalreise ein Flug enthalten, der von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union startet oder auf einem Flughafen der Europäischen Union landet, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, dann gilt die VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (Fluggastrechte-VO). Diese sieht bestimmte Rechte bei Nichtbeförderung, Verspätung und Annullierung des Fluges vor. Eine Voraussetzung ist aber, dass Sie pünktlich am Check-In erscheinen. Die Zeit kann zum Einen auf Ihrer Flugbestätigung angezeigt sein, findet sich dort keine Zeit, müssen Sie mindestens 45 Minuten vorher erscheinen. Dem Wortlaut nach sieht zwar diese Verordnung keine Ausgleichszahlung für eine Verspätung vor, sondern nur bei einer Annullierung des Flugs, aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung auch bei einer Verspätung zu zahlen ist. Damit steht Ihnen ein Betrag von 250,00 € zu, wenn die Flugstrecke 1.500 km oder weniger beträgt; der Betrag beläuft sich auf 400,00 € bei allen Flügen innerhalb der EU (sogenannte innergemeinschaftliche Flüge), wenn die Flugstrecke mehr als 1.500 km beträgt, und bei allen Flüge aus der EU heraus oder in die EU hinein mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, wenn die Flugstrecke von mindestens 1.500 km und bis 3.500 km beträgt; bei allen anderen Flügen, auf die die Verordnung anwendbar ist, erhalten Sie 600,00 €. Daneben stehen Ihnen unter Umständen auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen dieser Verspätung zu. Allerdings müssen Sie sich hier die Zahlungen der Fluggesellschaften anrechnen lassen.