Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
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Kaufrecht

-Gewährleistung-

Im Fall einer Gewährleistung können Sie von dem Verkäufer Reparatur (sogenannte Nachbesserung) oder die Neulieferung (sogenannte Nachlieferung) verlangen. Vorrangig ist aber die Reparatur. Nur wenn der gekaufte Gegenstand nicht repariert werden kann oder dem Verkäufer die Reparatur zu teuer ist, kommt eine Nachlieferung in Betracht.

Die Gewährleistung ist aber nur für solche Fehler relevant, die von Anfang an vorgelegen haben. Verschleiß und Abnutzung ist nicht über die Gewährleistung gedeckt. Auch müssen Sie als Käufer grundsätzlich beweisen, dass der gekaufte Gegenstand von Anfang defekt war. Hier hilft Ihnen aber § 476 BGB, eine Vorschrift zur Beweislastumkehr, die aber nur gilt, wenn Sie als Verbraucher bei einem Unternehmer diesen Gegenstand gekauft haben. Dann wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang vorgelegen hat, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstands an Sie gezeigt hat. Es kommt dann also darauf an, wann Sie den Kaufgegenstand tatsächlich erhalten haben und nicht wie das Datum des Kaufvertrags lautet.