Auch Arbeitsverträge müssen nicht schriftlich geschlossen werden. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, gelten die gesetzlichen Regelungen, gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen (wenn es solche gibt) und Tarifverträge. Auch wenn Ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, können Tarifverträge zur Anwendungen kommen, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Die Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums. Wenn Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten haben, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber gemäß Nachweisgesetz binnen eines Monats die wesentlichen Punkte für Ihr Arbeitsverhältnis schriftlich bestätigen. Diese Bestätigungspflicht entfällt nur, wenn Ihnen ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.
Arbeitsverträge können ordentliche oder außerordentlich gekündigt werden. Wenn der Arbeitnehmer kündigen will, kann er dies ohne Angaben von Gründen tun. Er muss aber die vereinbarten oder die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Ein Arbeitgeber kann unter Umständen strengeren Regeln bei Kündigungen unterliegen, nämlich dann, wenn er unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Ein Arbeitnehmer kann sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr setzen. Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind weniger zeitintensiv als vor anderen Zivilgerichten. Der erste Termin vor dem Arbeitsgericht, der Gütetermin, wird relativ kurzfristig erfolgen. In diesem Termin soll eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefunden werden. Kommt es zu keiner Einigung, findet ein sogenannter Kammertermin statt. Hier kann es allerdings dazu kommen, dass ein solcher Termin erst einige Zeit nach dem Gütetermin stattfindet.