Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
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Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht ist immer dann zu beachten, wenn Sie sich als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland oder aber als deutscher Staatsangehöriger im Ausland aufhalten.

Befinden Sie sich als deutscher Staatsangehöriger dauerhaft (also nicht nur vorübergehend für 2 bis 3 Wochen als Urlaub) im EU-Ausland, dann ist für Sie die EU-Erbrechtsverordnung relevant. Nach dieser EU-Erbrechtsverordnung gilt für den Erbfall dann das Recht des Landes, in dem Sie dauerhaft leben. Allerdings können Sie in Ihrem Testament festlegen, dass das Erbrecht Ihres Heimatstaats gilt.

Ein Beispiel: Sind Sie als deutscher Staatsangehöriger wegen des besseren Wetters nach Mallorca gezogen, gilt für Ihren Nachlass das spanische Erbrecht. Sie können aber festlegen, dass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Sie können aber in diesem Beispielsfall nicht das französische oder ein anderes Erbrecht (als das deutsche) bestimmen.

Noch ein Beispiel: Sie leben - wegen der günstigeren Kosten - nun im Alter in einem Pflegeheim in Polen, dann gilt für Sie polnisches Erbrecht. Auch hier können sie in Ihrem Testament bestimmen, dass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen soll.